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Berufsordnung

BERUFSORDNUNG FÜR DETEKTIVE IN DEUTSCHLAND

Historie der Berufsordnung
Der Detektivberuf ist mehr als 100 Jahre alt, seine Berufsordnung wurde am 21. Mai 1967 anläßlich der Mitgliederversammlung des damaligen Zentralverbandes der Auskunfteien und Detekteien e.V. (ZV), Sitz Berlin, in Berchtesgaden beschlossen. Einer der Väter der Berufsordnung ist Manfred DESSAU, der seinerzeit als Präsident des Zentralverbandes der Detekteien und Auskunfteien e.V. (ZV) und späterer Ehrenpräsident des Bundesverbandes Deutscher Detektive (BDD) e.V., zusammen mit qualifizierten Juristen, Kriminalisten und Detektiven, diese Grundregeln verfaßte.

Die Berufsordnung war strategisch klug angelegt, so dass sie auch von anderen überregional tätigen Detektiv-Verbänden übernommen werden konnte, so z.B. vom Bundesverband Deutscher Detektive e.V. (BDD), und nach Intervention der Stiftung Gesellschaft & Recht auch vom Bund Internationaler Detektive e.V. (BID) und dem Deutschen Detektiv-Verband e.V. (DDV). Veröffentlicht wurde sie erstmals 1972.

Da sich die Berufsordnung in Problemfällen der täglichen Praxis immer wieder bewährte und auch in Streitfällen von Gerichten beachtet wurde, ist sie das Regelwerk für den Berufsstand der Detektive und die Standesordnung.

Aktualität
Verabschiedet und in Kraft getreten am 21. Mai 1967, zuletzt geändert durch die Novellierung am 10. Juli 2015:

  • Bundesverband Deutscher Detektive e.V. (BDD)
  • Bund Internationaler Detektive e.V. (BID)
  • Deutscher Detektiv-Verband e.V. (DDV)
  • Berufsverband Bayerischer Detektive e.V. (BBD)
  • Verbund Privater Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleister e.V. (VPE)

im Einklang mit den Empfehlungen der Internationalen Kommission der Detektiv-Verbände (IKD)

Struktur

Präambel

Die grundlegenden und selbstauferlegten Richtlinien für ein standesgemäß korrektes Verhalten und eigenverantwortliches fachlich konformes berufliches Handeln wurden von den tragenden Standesvertretungen des Detekteigewerbes in Deutschland über Jahrzehnte entwickelt.

Der “Zentralverband der Auskunfteien und Detekteien” (ZV) hat 1967 diese Standesregeln in der “Berufsordnung für Detektive in Deutschland und West-Berlin” übereinstimmend begründet.
Diese Berufsordnung wurde vom Bundeskartellamt geprüft und genehmigt.

Die Berufsordnung entbindet die Detektive in Deutschland nicht von der Pflicht, ihr Handeln in eigener Verantwortung nach dem geltenden in- und ausländischen Recht zu bestimmen.
Sie gilt ebenso für Angestellte im Detektei-Gewerbe und dient ausschließlich dem Zweck, die privatrechtliche gewerbliche Wahrnehmung fremder Interessen sicherzustellen.

Detektive haben in standesrechtlichen Fragen ihr Verhalten nach dem Geist der in dieser Berufsordnung erkennbaren Standesauffassung zur Geschäftsführung nach den Regeln der guten Sitten auszurichten.

Die Entwicklung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes erfordert es, die geltenden internationalen Dienstleistungsregelungen in der Berufsordnung zu berücksichtigen, um die Auftraggeberinteressen von privaten gewerblichen Ermittlungsdienstleistungen zu wahren.

Dementsprechend sind die Empfehlungen der Internationalen Kommission der Detektiv-Verbände (IKD) zu berücksichtigen, insbesondere die spezifischen Regelungen der Staaten, in denen das Detektei-Gewerbe gesetzlich reguliert ist.

Im Bestreben, das Ansehen und das Image der Detektive in Deutschland und gegenüber den privaten Ermittlern in den internationalen Staaten zu wahren und auszubauen, sowie in der Absicht in dem Willen einen wirksamen Beitrag zur Durchsetzung der rechtlichen und/oder berechtigten Interessen der Auftraggeber zu leisten, erlassen die tragenden deutschen berufsständischen Detektiv-Verbände die nachfolgende Berufsordnung.

Im Sinne der Verfasser und Urheber der Berufsordnung von 1967
Diese Richtlinien geben die zur Zeit geltende Standesauffassung wieder.
Sie können jedoch nicht erschöpfend sein.

1. Teil – Grundpflichten

§ 1 – Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt
(1) Diese Berufsordnung gilt für Personen, die private Ermittlungsdienstleistungen auf gewerberechtlicher Grundlage (Detektei-Gewerbe) ausüben, solange, als sich aus dieser Rechtsform keine Besonderheiten oder andere Rechtsregelungen ergeben.
(2) Diese Berufsordnung wird als verbindliche interne Richtlinie durch die den Berufsstand der Detektive vertretende Verbände anerkannt.

§ 2 – Grundsätze
(1) Privatermittler/ Detektive sind selbstständige Gewerbetreibende oder als Angestellte vertraglich gebunden für eine Detektei tätig.
(2) Selbstständige Gewerbetreibende haben das Detektei-Gewerbe gemäß § 14 GewO anzumelden.
(3) Privatermittler/ Detektive üben ihre Gewerbetätigkeit unabhängig, eigenverantwortlich sowie gewissenhaft aus und unterliegen gemäß § 38 (1) Satz 1 Nr. 2 GewO der behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung.
(4) Die Tätigkeit der Privatermittler/ Detektive beinhaltet die privatrechtliche gewerbliche Ermittlungsdienstleistung, die mit berufsüblicher Sorgfalt und der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach dem Grundsatz von Treu und Glaube auszuüben ist.
(5) Der Anschein einer behördlichen Funktion ist zu unterlassen.

§ 3 – Unabhängigkeit
(1) Privatermittler/ Detektive haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren.
(2) Privatermittler/ Detektive haben keine Bindungen einzugehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit einschränken können.

§ 4 – Eigenverantwortlichkeit
(1) Privatermittler/ Detektive haben ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung auszuüben. Sie bilden sich ihr Urteil selbst und treffen ihre Entscheidungen selbstständig.
(2) Die Eigenverantwortlichkeit ist in der Schriftform auch bei der elektronischen Korrespondenz zu gewährleisten.

§ 5 – Gewissenhaftigkeit
(1) Privatermittler/ Detektive gewährleisten eine gewissenhafte Berufsausübung durch erforderliche fachliche, personelle und sonstige organisatorische Voraussetzungen.
(2) Privatermittler/ Detektive nehmen nur Aufträge an, wenn sie über die für die Ausführung erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen.
(3) Die dem Privatermittler/ Detektiv anvertrauten und wahrzunehmenden fremden Interessen des Auftraggebers bedingen ein berechtigtes und/oder rechtliches Interesse.
(4) Die Auftragserledigung hat nach bester Sachkunde, mit Entschiedenheit und höchster Objektivität und unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden zulässigen Mittel und Möglichkeiten zu erfolgen. Dabei ist stets die Interessenlage des Auftraggebers zu beachten und alles zu vermeiden, was die Auftraggeber-Interessen gefährden könnte.
(5) Privatermittler/ Detektive haben sich in dem Umfange fortzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für ihre gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Sachkunde notwendig ist. Hierzu zählen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, die Rechtsprechung und die berufsbezogene Fachliteratur über Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung fremder Interessen.

§ 6 – Datenschutzrechtliche Pflichten
(1) Nach den Datenschutzregelungen der Länder können Detekteien verpflichtet werden, ihre Datenverarbeitungsverfahren bei der für sie zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde anzumelden (Meldepflicht). In dem Fall ist über das Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein eigenes Verfahrensverzeichnis gemäß § 4g Abs. 2 und 2 a BDSG zu erstellen.
(2) Privatermittler/ Detektive haben im Umgang mit personenbezogenen Daten die geltenden gesetzlichen Regelungen in Bezug auf: – Informationssicherheit – Datenschutz – Wahrung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte unabhängig von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, zu beachten, insbesondere gemäß § 5 BDSG.
(3) Den Empfehlungen*) der Internationalen Kommission der Detektiv-Verbände (IKD) für Detektive/ Private Investigators (PI) zur Umsetzung und Einhaltung der Datenschutzregulierung der Europäischen Union ist zu entsprechen. Die darin erlassenen Grundsätze des Datenschutzes im Umgang mit personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
(4) Arbeitsunterlagen, Materialien, jegliche Form von Aufzeichnungen als auch elektronisch erfasste Daten sind entsprechend der geltenden Archivierungsfristen aufzubewahren, vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte wirksam zu schützen und nach den gesetzlichen Fristen entsprechend zu vernichten bzw. zu löschen.

*) IKD – Data Protection Model Policy, 2009 und 2013

§ 7 – Verschwiegenheitspflicht
(1) Privatermittler/ Detektive verpflichtet sich grundsätzlich, sämtliche Informationen, welche vom Auftraggeber für die Durchführung der privatrechtlichen gewerblichen Ermittlung zur Verfügung gestellt und die durch die Auftragsbearbeitung bekannt werden: – vertraulich zu behandeln – schriftliche Aufzeichnungen und elektronische Daten vor Zugriff von Unbefugten zu sichern
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedem Dritten. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber ist schriftlich vorzunehmen.
(3) Ausnahmen ergeben sich aus den rechtlichen Regelungen der Anzeigepflicht und der Zeugenpflicht.

§ 8 – Interessenkollisionen
(1) Privatermittler/ Detektive dürfen nicht tätig werden, wenn widerstrebende Faktoren zu einer Konfliktsituation führen.
(2) Die Auftragsannahme aus einer solchen Konfliktsituation bedeutet einen Verstoß gegen Treu und Glaube und macht den Dienstleistungsvertrag nichtig.
(3) Der Privatermittler/ Detektiv darf keine vertragliche Vereinbarung eingehen, wenn er für eine andere Partei in derselben Sache im entgegen gesetzten Interesse tätig war oder ist.

§ 9 – Berufswürdiges Verhalten
(1) Privatermittler/ Detektive sind zur Sachlichkeit und zur Kollegialität verpflichtet.
(2) Bei einem Widerstreit zwischen dem Gebot der Kollegialität und den Interessen des Auftraggebers geht regelmäßig das Interesse des Auftraggebers vor.
(3) Bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter Privatermittlern/ Detektiven sollten die Beteiligten eine gütliche Einigung versuchen und vor Einleitung rechtlicher Weiterungen grundsätzlich eine Vermittlung durch die Schlichtungs-/ Clearing-Stellen der den Berufsstand der Detektive vertretende Verbände erwirken.
(4) In ihrem Auftreten und ihrer äußeren Erscheinung haben sich Privatermittler/ Detektive stets des Vertrauens und der Achtung ihres Berufsstandes würdig zu erweisen.
(5) Eine Weisung des Auftraggebers kann einen Verstoß gegen allgemein verbindliche Rechtsnormen sowie die Berufsordnung für Privatermittler/ Detektive nicht rechtfertigen.

§ 10 – Werbung und öffentliche Darstellung
(1) Privatermittler/ Detektive unterlassen jegliche Form einer unlauteren und wettbewerbswidrigen Werbung. Dieses Gebot erstreckt sich auch auf die Verwendung unangemessener, irreführender und/oder unseriöser Firmenbezeichnungen sowie die illegale Ausgestaltung von Geschäftsunterlagen und der Darstellung in elektronischen Medien.
(2) Wer Hinweis auf spezielle Qualifikationen verwendet, muss in dem benannten Gebiet entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen können. Grundsätzlich untersagt sind Führung und Verwendung unzulässiger und imaginärer Titel.
(3) Für Werbezwecke und im Geschäftsverkehr ist der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu anerkannten nationalen oder ausländischen Berufsverbänden, die den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechen (Eintragung in das Vereinsregister, Handelsregister o.ä.), zulässig.
(4) Bei jeder schriftstellerischen und rednerischen Tätigkeit des Privatermittlers / Detektivs sowie gegenüber den Medien sind die Belange des gesamten Berufsstandes zu beachten und zu berücksichtigen.
(5) Bei der Mitwirkung an Veröffentlichungen über berufliche Tätigkeit sind strengste Maßstäbe der Diskretion anzuwenden. Die Diskretion bezieht sich insbesondere auf berufsspezifische Arbeitsweisen sowie Mittel und Methoden der privaten Ermittlungen.

2. Teil – Berufspflichten

§ 11 – Wahrnehmung fremder Interessen
(1) Der Privatermittler/ Detektiv hat die Pflicht fremde Interessen eigenverantwortlich und so wahrzunehmen, als ob es seine eigenen Interessen wären.
(2) Die Interessenwahrnehmungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss eines Vertrages und endet in der Regel mit der erbrachten Ermittlungsdienstleistung.
(3) Eine nachwirkende Interessenwahrnehmungspflicht besteht für den Privatermittler/ Detektiv, sofern diese vertraglich mit dem Auftraggeber vereinbart wird (z. B. Pflicht zur Zeugenaussage).

§ 12 – Übernahme eines Auftrags
(1) Das Verhältnis zwischen Privatermittler/ Detektiv und Auftraggeber ist ein vertraglich vereinbartes Treueverhältnis. Die Annahme oder Beibehaltung eines Auftrages ist in allen Fällen ausgeschlossen, in denen ein Treueverhältnis nicht bestehen kann.
(2) Die Annahme und Erledigung von privatrechtlichen gewerblichen Ermittlungen, die bei Anwendung geschäftsüblicher Sorgfalt die Gefahr einer rechts- und/ oder grundgesetzwidrigen Verwendung der erarbeiteten Informationen erkennen lassen, ist unzulässig.
(3) Der Privatermittler/ Detektiv hat sich gegen nicht rechtskonforme Verwendung seiner ermittelnden Tätigkeiten sowie der Weitergabe der erarbeiteten Informationen durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen bei Auftragserteilung abzusichern.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages zur Wahrnehmung fremder Interessen ist mit größtmöglicher Sorgfalt das berechtigte bzw. rechtliche Interesse des Auftraggebers zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren.

§ 13 – Auftragserfüllung
(1) Der Auftrag ist unter Einhaltung der Grundsätze von Treu und Glauben auszuführen (§ 242 BGB). Der Auftrag ist nicht anzunehmen, wenn seine Durchführung nach diesen Grundsätzen unmöglich erscheint.
(2) Der Privatermittler/ Detektiv hat den Auftrag objektiv, sachlich und wahrheitsgemäß zu erfüllen. Der Auftraggeber ist über die wesentlichen Vorgänge der Ermittlungstätigkeit zu informieren.
(3) Wird ersichtlich, dass die sachkundige Ausführung eines Auftrags mangels auftragserforderlicher Spezialkenntnisse, Fachkunde, personeller oder materieller Hilfsmittel in Frage steht, ist der Privatermittler/ Detektiv gehalten, geeignete und fachlich spezialisierte Kollegen / Experten / Sachverständigen heranzuziehen oder den Auftrag abzulehnen.
(4) Getroffene Vereinbarungen sind korrekt einzuhalten. Vereinbarte Termine und Fristen, insbesondere in prozessualen Angelegenheiten, sind zu wahren und pünktlich einzuhalten.

§ 14 – Verbot unlauteren Verhaltens
(1) Jede Maßnahme, die darauf gerichtet ist, einen anderen Privatermittler/ Detektiv unlauter aus einem Auftrag zu verdrängen, ist standeswidrig.
(2) Unlauter ist insbesondere:
– eine Abwerbung von Auftraggebern unter Verwendung rechtswidrig beschaffter Adressdaten,
– ein Zusammenwirken mit einem Mitarbeiter eines anderen Privatermittlers/ Detektivs, der während seines Beschäftigungsverhältnisses Auftraggeber seines Arbeitgebers abwirbt,
– das Angebot, zu einer unangemessen niedrigen Vergütung tätig zu werden,
– einen anderen Privatermittler/ Detektiv oder dessen Dienstleistungen herabzusetzen oder zu verunglimpfen.

Berufsverband zulässig.

3. Teil – Besondere Berufspflichten gegenüber Behörden und Gerichten

§ 15 – Verhalten
(1) In der persönlichen und/oder schriftlichen Korrespondenz mit Behörden und Gerichten in Auftrags- und/oder eigenen Angelegenheiten repräsentiert der Privatermittler/ Detektiv stets in seinem Auftreten nicht nur sich selbst, sondern auch den Berufsstand.
(2) Der Privatermittler/ Detektiv als Zeuge vor Gericht hat sich bewusst zu sein, dass an Wahrheitsgehalt, Genauigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen Gerichte und Öffentlichkeit höhere Anforderungen stellen als an Aussagen anderer Zeugen.

§ 16 – Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden
(1) Privatermittler/ Detektive haben ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum und Unterschrift zu versehen und unverzüglich zurückzusenden.
(2) Originalunterlagen oder Kopien von Unterlagen der Gerichte und Behörden, die Privatermittler/ Detektive zur Einsichtnahme überlassen werden, sind sorgfältig zu verwahren und entsprechend der gesetzten Frist zurückzugeben und sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis nehmen.
(3) Bei Auskunftsersuchen an Gerichte, Behörden, Beamte und ihnen gleichzustellende Personen, Rechtsanwälte und Ärzte sind die jeweiligen rechtlichen Regelungen zu beachten.
(4) Soweit das Akteneinsichtsrecht durch gesetzliche Bestimmungen oder eine in zulässiger Weise ergangene Anordnung der die Akten aushändigenden Stelle beschränkt ist, haben Privatermittler/ Detektive auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an ihre Auftraggeber oder andere Personen diese Beschränkungen zu beachten.
(5) Mit Ausnahme der strafbaren Nichtanzeige gemäß § 138 StGB besteht für den Privatermittler/ Detektiv keine Verpflichtung, Delikte im Sinne des StGB oder anderer Gesetze den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) anzuzeigen.

4. Teil – Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 17 – Verhalten gegenüber Kollegen
(1) Die Standespflicht der Kollegialität verbietet dem Privatermittler/ Detektiv, das Ansehen des Berufsstandes durch sein Verhalten und/oder mangelhafte Auftragserledigung zu gefährden.
(2) Unsachliche und/oder ehrverletzende Angriffe gegen einen Kollegen sind ein Verstoß gegen die Berufsordnung.

§ 18 – Auftragsbearbeitung unter Kollegen
(1) Bei der gemeinsamen Bearbeitung von Aufträgen durch Kollegen sind diese termingerecht und mit gleicher Sorgfalt wie in eigenständigen Auftragssachen zu erbringen.
(2) In der Zusammenarbeit zwischen Kollegen gilt die vereinbarte Kostenteilung, erforderlichenfalls ist bei Auftragserteilung ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten.
(3) Kostenrechnungen im Kollegialverkehr sind grundsätzlich bei Auftragserledigung fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

§ 19 – Verletzung der Berufsordnung
(1) Besteht begründete Kenntnis darüber, dass ein Kollege standeswidrig handelt, so ist dieser auf den Verstoß gegen die Berufsordnung hinzuweisen.
(2) Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist die schriftliche Beschwerde mit dem Ersuchen um Abhilfe oder Disziplinarmaßnahmen an den Vorstand des den Berufsstand der Privatermittler/ Detektive vertretenden Verbandes zulässig.
(3) Die zuständigen Organe des den Berufsstand der Privatermittler/ Detektive vertretenden Verbandes sind zu unverzüglicher Prüfung des Sachverhalts und der erforderlichen Abhilfe verpflichtet. Dem betreffenden Kollegen ist die Möglichkeit der mündlichen bzw. schriftlichen Stellungnahme für eine einvernehmliche außergerichtliche Klärung zu gewähren. Bei einer Missachtung sind gegen diesen Kollegen geeignete rechtliche Weiterungen einzuleiten.
(4) Werden begründete sachliche und persönliche Mängel festgestellt, so haben die zuständigen Organe des Vorstandes zu prüfen, ob Person, Berufserfahrung und Betriebsführung des auf den die Beschwerde gerichteten Kollegen die Gewähr für umgehende Abstellung festgestellter Mängel bieten. Ergibt die Prüfung schwerwiegende, insbesondere grob fahrlässige, bedingt vorsätzliche oder vorsätzliche Verletzungen der beruflichen Sorgfaltspflicht und/oder Vertragstreue oder andere das Ansehen des Berufsstandes schädigende rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen, so ist im Interesse der Sauberhaltung des Berufsstandes gemäß § 35 GewO ein Antrag zur Gewerbeuntersagung zulässig

§ 20 – Verhältnis zu Personal und Mitarbeitern
(1) Der gewerblich selbständige Privatermittler/ Detektiv hat sich in seinem Verhältnis zu seinen Mitarbeitern völlige persönliche und wirtschaftliche Freiheit und Unabhängigkeit zu erhalten.
(2) Der gewerblich selbständige Privatermittler/ Detektiv ist bei Auswahl, Anleitung und Aufsicht über die Mitarbeiter zu größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet.
(3) Die Mitarbeiter sind schriftlich zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Berufsordnung zu verpflichten. Der Privatermittler/ Detektiv ist gehalten, die dienstlichen Verrichtungen seiner Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu überwachen.
(4) Im Verhältnis zu den Mitarbeitern sind insbesondere die Vorschriften der §§ 278 (Verantwortlichkeit für Drittverschuldung) und 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen) zu beachten.
(5) Der gewerblich selbständige Privatermittler/ Detektiv muss seinen Mitarbeitern jederzeit ein loyaler Vorgesetzter sein. Dies beinhaltet verantwortungsbewusste Sorgfalt und Umsicht in der dienstlichen Anleitung sowie der fachlichen Fortbildung der Mitarbeiter.
(6) Der gewerblich selbständige Privatermittler/ Detektiv ist verpflichtet, die soziale Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Hierunter fallen auch die Maßnahmen, die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Die arbeitsrechtlichen Regelungen und die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten und einzuhalten.
(7) An das Treueverhältnis von Personal und Mitarbeiter gegenüber dem gewerblich selbständigen Privatermittler/ Detektiv sind strenge Anforderungen zu stellen. Dieses Treueverhältnis verpflichtet Personal und Mitarbeiter zu einem ehrenhaften Gesamtverhalten und sorgfältiger Arbeitsleistung. Er hat die Pflicht, schädigende Handlungen zu unterlassen und davor zu warnen sowie Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus.

5. Teil – Besondere Berufspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 21 – Auftragsvereinbarungen und Geschäftsbedingungen
(1) Durch das besondere Treue- und Vertrauensverhältnis zwischen Privatermittler/ Detektiv und Auftraggeber besteht die Pflicht zur Höchstpersönlichkeit der Wahrnehmung fremder Interessen.
(2) Mit Zustimmung des Auftraggebers kann ein Dritter zur Wahrnehmung fremder Interessen einbezogen werden (Fachexperte, Sachverständige o. a.).
(3) Davon zu unterscheiden ist der Einsatz von sogenannten Erfüllungsgehilfen, z.B. Detektei- Mitarbeiter die im weisungsgebundenen Angestelltenverhältnis stehen.
(4) Auftragsvereinbarungen und Geschäftsbedingungen (AGB), die gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und/oder die guten Sitten gemäß §§138, 817 BGB verstoßen, sind standeswidrig. Die Verwendung der vom detektivischen Berufsverband autorisierten AGB wird empfohlen. Die AGB sind dem Auftraggeber nachweislich zu erläutern.
(5) Da der Privatermittler/ Detektiv eine “gewerbliche Tätigkeit gegen Entgelt“ ausübt, gelten für Auftrag und Auftragsausführung die rechtlichen Regelungen gemäß:
– § 611 BGB Dienstvertrag
– § 631 BGB Werkvertrag
(6) Die Beauftragung des Privatermittlers/ Detektivs durch Vollmacht kann nie über den Rahmen der Wahrnehmung der berechtigten und/oder rechtlichen Interessen des Auftraggebers hinausgehen.
(7) Aufträge sind, unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen, grundsätzlich schriftlich zu bestätigen. Ausnahmen sind zulässig.

§ 22 – Berichterstattung
(1) Jede Form der Berichterstattung ist vom Inhalt her mit größtmöglicher Sachlichkeit, Objektivität und Genauigkeit abzufassen, so dass diese einer rechtlichen Nachprüfung standhält und die enthaltenen Tatsachenfeststellungen als Beweismittel anerkannt werden können.
(2) Die auftragsbezogene Berichterstattung erfolgt ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber und grundsätzlich in schriftlicher Form. Ausnahmen sind zulässig.
(3) Im Bericht an den Auftraggeber sind nur die auftragsrelevanten und die durch das berechtigte und/oder rechtliche Interesse gedeckten Informationen, unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, zu erfassen.
(4) Die Ermittlungserkenntnisse sind detailliert, genau und soweit möglich vollständig darzulegen. Der schriftliche Bericht hat klar, übersichtlich, stilistisch einwandfrei und fehlerfrei zu erfolgen. Die schriftliche Darstellung ist plausibel und unmissverständlich so zu formulieren, damit auch Personen ohne besondere Sachkunde den Sachverhalt erschließen können. Schlussfolgerungen und Hinweise sind von Tatsachenfeststellungen deutlich erkennbar abzugrenzen.
(5) Zu auftragsrelevanten ermittlungsspezifischen Maßnahmen sind genaue Zeitberichte zu fertigen, die detailliert und plausiblen Aufschluss über den gesamten Verlauf der Tätigkeit geben.
(6) Dem Bericht sind erforderlichenfalls Beweismittel beizufügen.
(7) Eine Kopie des schriftlichen Berichts ist durch den Privatermittler/ Detektiv gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen und Archivierungsfristen sowie vor dem Zugriff Unbefugter sicher aufzubewahren.

6. Teil – Besondere Berufspflichten bei der geschäftsmäßigen Erledigung

§ 23 – Preisgestaltung
(1) Die Preisgestaltung zwischen Privatermittler/ Detektiv und Auftraggeber unterliegt der freien Vereinbarung.
(2) Bei Auftragsannahme sind klare und unmissverständliche Kostenvereinbarungen zu treffen. Dabei ist grundsätzlich die Schriftform zu wählen. Abweichungen sind auf einzelne Ausnahmen zu beschränken, z.B. bei Zeit im Verzug.
(3) Der Privatermittler/ Detektiv ist berechtigt, Auftragsannahme und -ausführung von der Entrichtung einer Kostenvorauszahlung abhängig zu machen.
(4) Geschäfts- und standesüblich ist die Vergütung gemäß Zeitaufwand unter Hinzurechnung der belegten sachdienlichen Aufwendungen und Spesen oder aber die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist zulässig.
(5) Die Preisgestaltung und Honorarvereinbarung hat entsprechend der Dienstleistung transparent und verhältnismäßig zu sein. Als Richtschnur gelten die von der Rechtsprechung bei Kostenerstattungsverfahren entwickelten Grundsätze.
(6) Kostenvereinbarungen unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Auftraggebers sind standeswidrig. Grob standeswidrig handelt der Privatermittler/ Detektiv, der sich oder Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, dass den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen.

§ 24 – Rechnungslegung
(1) Bei der Rechnungslegung ist klar abzugrenzen zwischen:
– Honorar
– sachbezogenem Aufwand
– sacherforderlicher Spesen
Zum sachbezogenen Aufwand gehören der Einsatz von Fahrzeugen und technischen Hilfsmitteln, sowie sacherforderliche Barauslagen und Aufwendungen.
(2) Für den auftragsbezogenen erforderlichen Einsatz von Fahrzeugen sind für Fahrtstrecken Kilometersätze zu vereinbaren. Bei stehendem Einsatz von Fahrzeugen ist eine nach Zeit zu bemessende Pauschale für den Fahrzeugeinsatz zulässig, sofern der Fahrzeugeinsatz nicht schon beim Stundensatz des Sachbearbeiters Berücksichtigung fand. Weitergehende Fahrzeugkosten sind unzulässig.
(3) Die Kostenberechnung für Einsatz auftragsbezogener erforderlicher Hilfsmittel unterliegt freier Vereinbarung.