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Historie

EIN BLICK IN DIE GESCHICHTE

Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Detektive (ADD) richtete im August 1952 ein Gesuch zur „Ergreifung von Maßnahmen zur Sauberhaltung des Detektivberufs“ an den damaligen Bundesminister für Wirtschaft und forderte im Oktober 1952 die Einführung einer besonderen Erlaubnispflicht – diese Bemühungen verliefen ergebnislos.

Der Bund Deutscher Detektive (BDD) e.V. beschloss auf seiner Jahreshauptversammlung am 19. Juli 1953 einen Antrag an die damalige Bundesregierung, der ebenfalls auf die Einrichtung der besonderen Erlaubnispflicht für das Detektivgewerbe sowie auf eine Anerkennung des Detektivberufs als Lehrberuf abzielte. Beide Vorhaben wurden vom Bundesminister für Wirtschaft mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt.

Die Zentralstelle für die Ausbildung im Detektivgewerbe (ZAD) wurde am 08. November 1986 als Organ der Stiftung Gesellschaft & Recht e.V. gegründet. In den Folgejahren wurde in Zusammenarbeit mit den zur damaligen Zeit führenden Berufsverbänden Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) e.V., Bund Internationaler Detektive (BID) e.V. und Deutscher Detektiv-Verband (DDV) e.V. ein Berufsbildungsplan erarbeitet, der im März 1988 verabschiedet wurde.

Nach dem die ZAD am 25. August 1987 den Berufsbildungsplan für Detektive an die BfA übermittelte, der dort in die zentrale Dokumentationsstelle übernommen wurde, hat die BfA den Beruf “Detektiv(in)” in einer sehr ausführlichen Arbeit beschrieben und als “Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (GabI) Nr. 791a für die Berater in den Arbeitsämtern zur Verfügung gestellt.

1989 legten die ersten Kaufhausdetektive eine Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der ZAD ab und erhielten das “Testat Kaufhausdetektiv“. Am 28. September 1990 wurde die erste Prüfung für Privat- und Wirtschaftsdetektive nach zweijähriger Ausbildung im kombinierten Fern- und Direktstudium mit dem Abschluss “Geprüfter Detektiv” durchgeführt.

Detektive fordern Anerkennung

Am 18./19. Januar 1990 befasste sich der Arbeitskreis II “Öffentliche Sicherheit und Ordnung” der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Länder eingehend mit den Tätigkeitsmerkmalen der Detektive und gab der Innenministerkonferenz die Empfehlung, die für das Bewachungsgewerbe erkannte Notwendigkeit von gesetzlichen Regelungen für das Detektivgewerbe nicht anders zu beurteilen. Dieses Anliegen sollte an den Vorsitzenden der Wirtschaftsministerkonferenz herangetragen werden mit dem Ziel, durch eine ergänzende Bestimmung der Gewerbeordnung – einschließlich einer darauf basierenden Rechtsverordnung – gesetzliche Regelungen der Berufszulassung und -ausübung für das Detektivgewerbe zu schaffen.
Die Innenministerkonferenz appellierte weiterhin, sich beim Bundesminister für Bildung und Wissenschaft für eine Rechtsverordnung zur beruflichen Fortbildung von Detektiven gem. § 46 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einzusetzen.

Diesem Beschluss lag ein ausführlicher Bericht zugrunde, der mehrfach auf die ZAD hinwies, die Bewegung in die gesetzgeberische Landschaft gebracht hatte.

Auf Initiative der Innenminister verfügte der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft am 04. September 1991, womit das Berufsbild des Detektivs erstmals eine gesetzliche Anerkennung bekam:

Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft um Erlass einer Rechtsverordnung über die berufliche Fortbildung zum Detektiv auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 BBiG gebeten. In ihrer Stellungnahme haben das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung, der Deutsche Industrie- und Handelstag sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund mir mitgeteilt, dass sie entsprechend den Beratungen im Koordinierungskreis Berufliche Weiterbildung mit der Erarbeitung einer Fortbildungsverordnung für Detektive einverstanden sind. Ich bitte daher gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BerBiFG, zur Vorbereitung einer Regelung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Detektiv/Geprüfte Detektivin nach § 46 Abs. 2 BBiG im bewährten Verfahren entsprechende Klärungen zu treffen und mir als Ergebnis einen Verordnungsentwurf vorzulegen..

Sozialpartner kippen das Vorhaben
Allerdings scheiterten Anfang der 90er Jahre diese Vorhaben, da die Sozialpartner seinerzeit, von einer berufsrechtlichen Ordnung dieser Qualifikation absahen, da ein einschlägiger Bedarf hierfür nicht begründet werden konnte. Ob heute die Kriterien für Regelungen nach § 46 Abs. 1 und 2 BBiG erfüllt werden könnten (Qualifikation, erkennbare Abgrenzung zu anderen Fortbildungsregelungen, mehr als 200 Stunden im organisierten Lernprozess, etc.) bleibt offen.

Am 15. August 1995 berichtete der parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft, Dr. Norbert Lammart: “Die Berufsverbände der Detektive fordern seit Jahrzehnten die Einführung einer Berufszulassungsregelung (Erlaubnis mit Nachweis der Zuverlässigkeit und Sachkunde). Das Bundesministerium für Wirtschaft hat diese Wünsche wegen verfassungsrechtlicher sowie wirtschaftspolitischer und ordnungspolitischer Bedenken stets abgelehnt.“

Verbandsinterne Initiativen

Seither formulieren die Berufsverbände in Eigenregie Kriterien, an denen sie – jeweils aus eigener Sicht der Dinge – die Qualifikation der Detektive festmachen würden. Der BDD zunächst über ein „Gütesiegel“, der BID über das „Anforderungsprofil Privat- und Wirtschaftsdetektive“. In Ausbildungsfragen wurde in den vergangenen Jahren von beiden Verbänden stets auf die ZAD verwiesen.

1991, nach fünf Jahren Ausbildungstätigkeit, zog damals die ZAD Bilanz – demnach hatten sich ca. 5.000 Interessenten nach den Ausbildungsvoraussetzungen und -chancen im Detektivberuf erkundigt. Von Jahr zu Jahr entschlossen sich immer mehr Interessenten, an den Ausbildungsmaßnahmen der ZAD teilzunehmen.

Das kombinierte Fern- und Direktunterrichtsprogramm der ZAD vermittelte über die Dauer von zwei Jahren spezielle theoretische Kenntnisse zu mehr als 60 Einzelthemen durch Studienbriefe und Direktunterricht. Es diente dem Ziel, den notwendigen theoretischen Wissensstoff zur Vorbereitung auf die Prüfung “Geprüfter Detektiv/Geprüfte Detektivin” gemäß dem Berufsbildungsplan für Detektive und Detektivinnen zu vermitteln.